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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: 3 StR 181/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 306 Abs. 2 Nr. 2
StGB § 28 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 181/04

vom

29. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tenor:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Daß sich das Landgericht damit begnügt hat, nur für den Angeklagten festzustellen, er habe bei der Tat in der Absicht gehandelt, einen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung zu ermöglichen, entspricht der Rechtslage: Danach handelt es sich bei der in § 306 Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderten Absicht um ein täterbezogenes besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB (BGH NJW 2000, 3581, 3582; NStZ 2000, 197, 198).

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