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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: 3 StR 181/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Beihilfe zur Hehlerei
zu 2. und 3.: Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. August 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass im Ausspruch über die Versagung einer Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen der Name des Angeklagten L. entfällt; es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, vgl. UA S. 7, drittletzter Absatz.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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