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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2000
Aktenzeichen: 3 StR 184/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 265
StGB § 181 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 184/00

vom

24. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Zuhälterei u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Januar 2000

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen Zuhälterei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel und wegen Beihilfe zur Zuhälterei verurteilt wird,

b) in den Fällen II. 2, 3 und 5 der Urteilsgründe im Ausspruch über die Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, sowie wegen Beihilfe zur Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Sachrüge führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis unzutreffend beurteilt hat. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Zeitraum Mai 1994 bis März 1996 Zuhälter von acht jungen Frauen, die aus osteuropäischen Ländern stammten. Die Frauen arbeiteten in bordellartigen Barbetrieben, wobei ihnen die Preise für die sexuellen Handlungen vorgegeben wurden. 50 % der von jeder Frau erzielten Einnahmen erhielten die Betreiber der Bordelle, 25 % kassierte der Angeklagte. Von den verbleibenden 25 % wurden zunächst angefallene Kosten für die Einreise in die Bundesrepublik und die Unterkunft, sonstige Unkosten sowie die Strafgelder abgezogen, die die Frauen bei Verstößen gegen Verhaltensvorschriften bezahlen mußten. Der Restbetrag wurde an die Frauen ausbezahlt. Einer russischen Staatsangehörigen, die die Prostitution beenden und sich deshalb vom Angeklagten "freikaufen" wollte, verweigerte der Angeklagte dies. Er schüchterte die Frau mit der Drohung ein, daß sie nicht wegzulaufen brauche, er werde sie überall finden, sie wisse schon, was dann passiere. In einem weiteren Fall unterstützte der Angeklagte einen anderen Zuhälter, indem er regelmäßig gegen eine Belohnung dessen Anteil von 25 % am Verdienst einer Prostituierten im Bordell abholte.

Diese Sachverhalte hat das Landgericht rechtlich zutreffend als ausbeuterische Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) zum Nachteil von acht Frauen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sowie als Beihilfe zur ausbeuterischen Zuhälterei (§§ 181 a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB) zum Nachteil einer weiteren Frau gewertet.

2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme der Strafkammer, zwischen allen acht Fällen der täterschaftlich begangenen Zuhälterei bestehe Tatmehrheit.

Die Prostituierten H. und W. (Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe) waren nach den getroffenen Feststellungen zeitgleich in demselben Bordell untergebracht und mußten dort unter denselben Bedingungen arbeiten. Der Angeklagte kassierte seinen Anteil an den Verdiensten der Frauen bei denselben wöchentlichen Besuchen in dem Bordell. Da somit die tatbestandlichen Ausführungshandlungen der Ausbeutung gegenüber diesen Prostituierten zumindest teilidentisch waren, stehen die einzelnen Taten gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Nachteil mehrerer Frauen trotz der Höchstpersönlichkeit des geschützten Rechtsgutes zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1 und 2; BGH StV 1987, 243; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 181 a Rdn. 19; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 181 a Rdn. 26).

Zueinander in Tateinheit stehen aus denselben Gründen auch die fünf Fälle der Zuhälterei zum Nachteil der Prostituierten Z. , K. , E. , S. und M. , geb. So. (Fall II. 5 der Urteilsgründe), zumal der Angeklagte diese Frauen, als sie Mitte Februar 1996 in Köln ankamen, zusammen in Empfang nahm und sie anschließend gemeinsam in das Bordell brachte, in dem sie in der Folgezeit der Prostitution nachgingen und wo er wöchentlich seinen Anteil am Verdienst der Frauen abholte.

Wegen fehlender (teilweiser) Identität der Ausführungshandlungen handelt es sich bei der Zuhälterei zum Nachteil der Prostituierten R. in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel (Fall II. 4 der Urteilsgründe) und der Beihilfe zur Zuhälterei (Fall II. 1 der Urteilsgründe) um selbständige Taten.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Änderung der Konkurrenzen bedingt die Aufhebung der für die Fälle II. 2, 3 und 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Von der Aufhebung nicht erfaßt werden die in den Fällen II. 1 und 4 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen von sechs Monaten und zwei Jahren drei Monaten. Der Senat schließt aus, daß diese Einzelstrafen ohne die aufgehobenen Einzelstrafen milder ausgefallen wären.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

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