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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: 3 StR 184/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 329
StPO § 412
StGB § 55 Abs. 1
StGB § 55 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 184/03

vom

24. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers StR 184/03am 24. Juni 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Mai 2003 bemerkt der Senat:

1. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann noch hinreichend sicher entnommen werden, daß das Landgericht Bielefeld die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 31. Oktober 1997 am 15. Oktober 1998 aufgrund einer Hauptverhandlung verworfen hat, in der die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Tatrichter hat bezüglich eines anderen Berufungsurteils ausdrücklich dargelegt (UA S. 7), daß eine Entscheidung nach § 329 StPO nicht als frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht kommt. Dies rechtfertigt den Schluß, daß das Berufungsurteil vom 15. Oktober 1998 nicht nach § 329 StPO ergangen ist, da sich der Tatrichter ansonsten auch hier mit der entsprechenden Problematik befaßt hätte.

Die im Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2000 verhängten Einzelstrafen für die Taten, die der Angeklagte zwischen Ende 1997 und dem 26. August 1998 begangen hatte, konnten damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung herangezogen werden, da das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Oktober 1998 Zäsurwirkung entfaltete.

2. Das Landgericht stellt fest, daß aufgrund des Einspruchs des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen das Landgericht Bielefeld Termin zur Hauptverhandlung anberaumt habe. Zu diesem Termin sei der Angeklagte nicht erschienen und habe sich auch nicht durch einen Verteidiger vertreten lassen, so daß das Landgericht den Einspruch gemäß § 412 StPO verworfen habe (UA S. 6).

Ein derartiges Verfahren wäre dem deutschen Strafprozeßrecht fremd. Es hat so auch nicht stattgefunden, wie sich aus den weiteren Ausführungen des Landgerichts auf UA S. 7 folgern läßt. Diesen kann noch mit der für die revisionsrechtliche Sachprüfung erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß das Amtsgericht Bad Oeynhausen in erster Instanz durch Urteil entschieden hat und die vom Angeklagten hiergegen eingelegte Berufung vom Landgericht Bielefeld in zweiter Instanz durch Urteil vom 11. April 2000 gemäß § 329 StPO verworfen wurde. Da die hier abgeurteilten Taten erst nach dem Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen zwischen dem 5. März und dem 9. Juni 2000 begangen wurden und das Berufungsurteil des Landgerichts Bielefeld keine Sachentscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB darstellte, lagen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der vom Amtsgericht Bad Oeynhausen verhängten Geldstrafe somit ebenfalls nicht vor.

Ende der Entscheidung

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