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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: 3 StR 184/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267 Abs. 3 Satz 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 184/05

vom 5. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21. Januar 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes u. a. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er im Alter von 47 Jahren den neuen Freund seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau durch einen Kopfschuß zu töten versuchte. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die außergewöhnliche Ausführlichkeit des angefochtenen Urteils gibt jedoch Anlaß zu folgendem Hinweis:

Das Landgericht hat den persönlichen Werdegang des Angeklagten auf neun eng beschriebenen Seiten geschildert und hierbei zu dem mehr als dreißig Jahre vor der Tat beginnenden beruflichen Weg ausgeführt:

"Die Lehre als Autolackierer brach er am 30. November 1973 aus gesundheitlichen Gründen ab. Im Anschluss daran war er für etwa einen Monat vom 08. Dezember 1973 bis zum 09. Januar 1974 für einen im Rahmen der Hauptverhandlung unbekannt gebliebenen Arbeitgeber tätig. Es schloss sich vom 14. März bis zum 12. April 1974 eine Tätigkeit für den C + C Großmarkt, G. straße in 22761 H. , an. Vom 20. Mai bis 02. August 1974 war der Angeklagte für die Firma Gebr. He. Int. Spedition, I. straße , 21107 H. , tätig. Zu dieser Zeit wohnte er in der E. Landstraße bei R. . Eine weitere Tätigkeit nahm der Angeklagte in der Zeit vom 28. August bis zum 19. September 1974 für das Fuhr-, Tief- und Straßenbauunternehmen S. , Se. Chaussee in 22850 N. , wahr. Parallel dazu war er in der Zeit vom 09. bis zum 13. September 1974 auch für die M. -Wäscherei, A. Str. in 22297 H. , tätig. Ende September 1974 zog der Angeklagte wieder bei seiner Mutter in der L. Chaussee ein.

Vom 21. November 1974 bis zum 15. Juli 1975 arbeitete der Angeklagte für die Sch. GmbH, V. straße in 22767 H. . Während dieser Zeit war er zuletzt zusammen mit seiner Schwester Monika in der V. straße wohnhaft. Im Anschluss an diese Tätigkeit war er vom 21. November 1975 bis zum 04. Januar 1976 arbeitslos gemeldet, bevor er vom 05. bis zum 31. Januar 1976 kurzfristig für die Firma Mö. , L. Chaussee in 22415 H. , tätig wurde. Im Anschluss daran war er vom 01. Februar bis zum 10. März 1976 erneut arbeitslos gemeldet und nahm sodann am 11. März 1976 eine Tätigkeit für die H. Gaststätten GmbH auf, die jedoch nur bis zum 15. März 1976 andauerte. Der Angeklagte war danach vom 16. März bis zum 02. April 1976 erneut arbeitslos gemeldet, bevor er vom 03. April bis zum 10. August 1976 eine Tätigkeit für die Firma P. , O. N. deich , 21037 H. , wahrnahm. Daran schloss sich vom 16. bis zum 30. August 1976 eine Tätigkeit für das Glas- und Gebäudereinigungsunternehmen Hen. , B. straße , 20144 H. , an. Zu dieser Zeit war der Angeklagte zusammen mit seiner damaligen Freundin in der La. Reihe , 20099 H. , wohnhaft" (UA S. 4).

Dabei ergibt sich aus der Beweiswürdigung, daß in jeder Hinsicht entscheidungsunerhebliche Details teilweise nicht einmal ohne nennenswerten Aufwand in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, sondern sogar Gegenstand "streitiger" Beweisaufnahme waren. So heißt es:

"Soweit in dem ebenfalls verlesenen 'Lebenslauf' des Angeklagten vom 26. Februar 2001 als Einschulungsjahr '1964' und als Einschulungsort 'W. ' angegeben sind, beruht die davon abweichende Feststellung der Einschulung im Jahre 1963 in Ei. auf den entsprechenden Bekundungen der Zeugin Eh. . Hinsichtlich des Jahres entspricht sie einer altersgerechten Einschulung des Angeklagten und erscheint schon insoweit weitaus wahrscheinlicher als eine Einschulung erst im Jahre 1964. Davon abgesehen sind die Angaben der Zeugin Eh. insoweit mit den Angaben aus dem Lebenslauf vereinbar, als diese bekundet hat, dass verbunden mit dem Wechsel in den Haushalt der Großmutter 1964 eine Umschulung auf die Grundschule in W. erfolgt sei. Hinsichtlich eines Schulbesuches ab 1964 in W. sind die Angaben daher deckungsgleich. Die Angaben der Zeugin Eh. zur Ersteinschulung werden letztlich auch bestätigt durch das in der Hauptverhandlung verlesene Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16. August 1983, in dem zur Person des Angeklagten von einer altersgerechten Einschulung berichtet wird. Entsprechend hat die Kammer sie ihren Feststellungen zugrunde gelegt" (UA S. 30).

...

"Soweit der Angeklagte in seinem 'Lebenslauf' angegeben hat, er habe von Ende 1981 bis 1983 als Kundendienstmitarbeiter der Firma Vor. und von 1983 bis 1985 für die Firma Hel. gearbeitet, hat die Kammer dies ihren Feststellungen nur eingeschränkt zugrunde gelegt. Nicht gefolgt ist sie den dortigen Angaben hinsichtlich der Beschäftigungszeiträume im Dienste der Firma Vo. , da ausweislich des Versicherungsverlaufes die von der Bundesanstalt für Arbeit gemeldeten Beschäftigungszeiten, die diesen Zeitraum betreffen, nur die Zeit vom 14. September 1981 bis zum 05. April 1982 abdecken und nicht angenommen werden kann, dass ein derartiges Unternehmen seine sozialversicherungsrechtlichen Mitteilungen an die Bundesanstalt grundlos einstellte, obwohl es den Angeklagten weiterbeschäftigte. Nicht gefolgt ist die Kammer des Weiteren den Angaben im 'Lebenslauf' hinsichtlich der darin enthaltenen Beschreibung der Tätigkeit des Angeklagten für die Firma Hel. , soweit dieser entnommen werden könnte, der Angeklagte sei für dieses Unternehmen über längere Zeiträume hinweg als Fahrer tätig gewesen. Dies ist schon deshalb völlig unwahrscheinlich, weil der Angeklagte insoweit zumindest zum Beginn dieser Tätigkeit noch nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt haben kann" (UA S. 32).

Nach der Rechtsprechung setzt zwar eine an den anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung jedenfalls bei Straftaten von einigem Gewicht eine Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, auch seines Vorlebens, voraus (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10). Aber die Feststellungen zur Person des Angeklagten sind nicht Selbstzweck. Sie sind nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in die Urteilsgründe - von hier nicht ersichtlichen Auswirkungen auf die Schuldfrage abgesehen - nur in dem Umfang aufzunehmen, in dem sie von bestimmendem Einfluß auf die Straffrage und den übrigen Rechtsfolgenausspruch sind (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 15; vgl. auch Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 268). Die Strafkammer hatte insoweit lediglich die Frage der Strafmilderung wegen Versuchs zu prüfen und diese abgelehnt, wobei sie zu Recht die Tatumstände, insbesondere die Vollendungsnähe in den Vordergrund gestellt hat. Vom persönlichen Werdegang waren für sie nur das Aufwachsen bei der Großmutter und in einem Heim, sowie die Relativierung dieses Umstandes durch die spätere geordnete Entwicklung von Bedeutung. Dafür bedurfte es der oben genannten, zahlreichen Details zum beruflichen Werdegang und zum Einschulungsjahr nicht. Derartige überflüssige Feststellungen führen zu einer Aufblähung der Beweisaufnahme und der Urteilsgründe. Unnötig umfangreiche Urteilsbegründungen, wie sie in zunehmenden Maße zu beobachten sind, laufen damit nicht nur dem Erfordernis der Schonung der knappen Rechtsprechungsressourcen zuwider, sondern bringen den Tatrichter in die (hier allerdings nicht entstandene) Gefahr, daß die bestimmenden Umstände im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in den Hintergrund treten.

Ende der Entscheidung

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