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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: 3 StR 184/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 184/07

vom 19. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Diebstahls u. a.;

hier: Anhörungsrüge des Verurteilten Z.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten Z. auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

Der Verurteilte Z. macht zwar im Ansatz zu Recht geltend, dass weder die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Mai 2007 noch der Senatsbeschluss vom 26. Juni 2007 ausdrücklich zu der Verfahrensrüge I. (2) der Revisionsbegründung vom 20. Februar 2007 Stellung nehmen, soweit dort beanstandet worden ist, das Landgericht habe auch den zweiten Teil des im Hauptverhandlungstermin vom 7. Dezember 2006 gestellten Beweisantrags (zum Wohnort des Bruders des Verurteilten) verfahrensfehlerhaft behandelt. Dies verhilft seiner Anhörungsrüge (§ 356 a StPO) indessen nicht zum Erfolg. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist hierdurch jedenfalls nicht "in entscheidungserheblicher Weise" verletzt; denn die Verfahrensrüge ist auch insoweit offensichtlich unbegründet, so dass sich der eventuelle Gehörsverstoß nicht auf den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2007 ausgewirkt haben kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 356 a Rdn. 3).

Das Verfahren des Landgerichts war zwar rechtsfehlerhaft. Nachdem es auch den fraglichen Teil des Beweisantrags mit der Begründung zurückgewiesen hatte, die in das Wissen der Zeugen gestellte Behauptung, der Verurteilte und sein Bruder hätten im selben Haus gewohnt, sei aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, durfte es im Urteil nicht feststellen, die Wohnung des Bruders des Verurteilten habe sich nach den Erkenntnissen der Polizei an einem anderen Ort befunden (Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 56 m. w. N.). Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil indessen nicht; denn ausweislich der umfangreichen und rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung des Landgerichts kam es im Hinblick auf das sonstige Beweisergebnis für den Nachweis der Täterschaft des Verurteilten nicht darauf an, wo dessen Bruder im Tatzeitraum wohnte. Die Tatbeteiligung des Verurteilten war ersichtlich auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich die Wohnung seines Bruders im selben Haus befand. Das Landgericht hat den in Rede stehenden Teil des Beweisantrags daher im Übrigen - abgesehen von dem Widerspruch in den Urteilsgründen - rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen.

Ende der Entscheidung

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