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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: 3 StR 185/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar ist es im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenklich, daß das Landgericht dem Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Verabredung zum Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung (§ 30 Abs. 2, §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) strafschärfend anlastet, er habe mit der Gas-/Schreckschußpistole Browning bei dem geplanten Banküberfall ein Nötigungsmittel einsetzen wollen, das "in besonderer Weise geeignet war, Furcht und Schrecken zu verbreiten, weil es einer echten Schußwaffe täuschend ähnlich sah" (UA S. 24). Der Senat kann jedoch im Hinblick auf die sonstigen Strafzumessungserwägungen ausschließen, daß die Bemessung dieser Einzelstrafe oder der Gesamtstrafe auf dieser problematischen Erwägung beruht, zumal das Landgericht dem Angeklagten, der erst am Tag vor dem geplanten Überfall erstmals in die Bundesrepublik eingereist war und bereits am Folgetag festgenommen wurde, in nicht vertretbarer Weise mildernd zu Gute hält, daß er in der Bundesrepublik nicht vorbestraft ist.
Ende der Entscheidung
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