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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2004
Aktenzeichen: 3 StR 185/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 252
Unter den Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO fällt auch die Befragung der Angehörigen des Angeklagten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO durch einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 185/04

vom 21. September 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. September 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. Dezember 2003 jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) hinsichtlich des Angeklagten R. , soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt wurde,

b) hinsichtlich des Angeklagten B. im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Körperver-letzung mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Körper-verletzung in drei Fällen, einmal in Tateinheit mit Widerstand gegen Voll-streckungsbeamte, wegen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen Körperverletzung mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls und Hausfriedensbruchs zur Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten R. führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt wurde. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat auf die Sachrüge die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Im übrigen sind beide Revisionen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

Revision des Angeklagten R.

1. Soweit der Angeklagte R. das Verfahren beanstandet, bedarf näherer Erörterung nur seine Rüge, die Jugendkammer habe die Angaben, die seine Ehefrau und seine Eltern gegenüber der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gemacht hätten, unter Verstoß gegen § 252 StPO verwertet. Ihr liegt folgender Verfahrenssachverhalt zugrunde:

Im Hauptverhandlungstermin vom 3. November 2003 erstattete die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe ihren Bericht zum Angeklagten R. . Dabei berichtete sie unter anderem auch über Gespräche, die sie mit seiner Ehefrau und seinen Eltern geführt hatte, und schilderte deren Angaben und Einschätzungen. In ihrer Vernehmung in den Hauptverhandlungsterminen vom 8. und 9. Oktober 2003 hatte die Ehefrau des Angeklagten jeweils von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht. Die Eltern des Angeklagten waren zur Hauptverhandlung nicht geladen und wurden demgemäß auch nicht vernommen. In ihrer Entscheidung, auf die Straftaten des Angeklagten nicht Jugendstrafrecht, sondern Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, hat sich die Jugendkammer unter anderem auch mit den Äußerungen der Ehefrau des Angeklagten und seiner Eltern gegenüber der Jugendgerichtshilfe auseinandergesetzt.

Die Rüge ist zulässig, aber unbegründet.

a) Allerdings durfte die Jugendkammer die Angaben der Ehefrau des Angeklagten und seiner Eltern gemäß § 252 StPO nicht verwerten.

aa) Diese Vorschrift verbietet nach ständiger Rechtsprechung nicht nur - entsprechend ihrem Wortlaut - die Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sondern untersagt es auch, jene Aussage durch Anhörung der nichtrichterlichen Verhörsperson in die Hauptverhandlung einzuführen und zu verwerten (BGHSt 2, 99, 104 f.; 21, 218). Voraussetzung für das Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot ist zwar stets, daß es sich um Erklärungen des Zeugen handelt, die er im Rahmen einer Vernehmung gemacht hat. Der Begriff der Vernehmung ist aber in einem weiten Sinne zu verstehen und umfaßt - unabhängig davon, ob die Angaben förmlich protokolliert oder nur in einem internen Vermerk festgehalten werden - alle Bekundungen über wahrgenommene Tatsachen auf Grund einer amtlichen, von einem Staatsorgan durchgeführten Befragung, bei der der Beweiserhebungswille des Amtsträgers nach außen erkennbar ist (vgl. BGHSt 29, 230, 232; Schlüchter in SK-StPO 6. Lfg. § 252 Rdn. 9; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 252 Rdn. 10).

bb) Unter den weiten Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO fällt auch die Befragung der Angehörigen des Angeklagten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO durch einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe (vgl. Diemer in KK 5. Aufl. § 252 Rdn. 19; Gollwitzer aaO § 252 Rdn. 30):

Hierfür spricht bereits, daß Befragungen durch den Vertreter der Jugendgerichtshilfe auch sonst wie Vernehmungen behandelt werden. So ist anerkannt, daß er den Beschuldigten vor dessen Befragung entsprechend § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO über seine Aussagefreiheit und die Befugnis, einen Verteidiger zu befragen, belehren muß (vgl. Ostendorf, JGG 6. Aufl. § 38 Rdn. 9 a; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 38 Rdn. 13 ). Andere Personen müssen über ihre Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte (§§ 52 ff., 55 StPO) belehrt werden (vgl. Rieß in Löwe/Rosen-berg, StPO 25. Aufl. § 160 Rdn. 90 ff. für die Gerichtshilfe).

Für diese Auslegung sprechen aber auch Sinn und Zweck des § 252 StPO und des damit im Zusammenhang stehenden Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht soll den Zeugen vor Konflikten schützen, die aus den Besonderheiten der Vernehmungssituation entstehen, insbesondere einerseits durch die Wahrheitspflicht bei der Zeugenvernehmung und andererseits durch die sozialen Pflichten, die aus der familiären Bindung gegenüber dem Angeklagten erwachsen (vgl. BGHSt 27, 231, 232; 40, 211, 214; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 52 Rdn. 1). Das in § 252 StPO enthaltene Beweisverwertungsverbot soll gewährleisten, daß der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte bis zur Hauptverhandlung frei entscheiden kann, ob seine frühere, vielleicht voreilige oder unbedachte Aussage verwertet werden darf (vgl. BGHSt 10, 77, 78; BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung 4).

Diese Entscheidungsfreiheit muß auch hinsichtlich der Angaben bestehen, die Angehörige bei der Befragung durch die Jugendgerichtshilfe machen. Diese Befragung dient nämlich den im Jugendgerichtsverfahren nach § 43 Abs. 1 JGG gebotenen Ermittlungen zur Persönlichkeit des Täters, die entsprechend der Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 JGG - auch im Verfahren gegen Heranwachsende (§§ 107, 109 Abs. 1 JGG) - eine zentrale Aufgabe der Jugendgerichtshilfe darstellen und zu ihren klassischen Tätigkeitsbereichen zählen (vgl. Brunner/Dölling aaO § 38 Rdn. 4 a, 17, § 43 Rdn. 3, 17 f.; Laubenthal, Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren S. 63). Die Jugendgerichtshilfe erhebt insoweit - auf Veranlassung des Jugendstaatsanwalts oder des Jugendgerichts - im Ermittlungs- und Strafverfahren wesentliche Grundlagen für die Rechtsfolgenentscheidung und steht daher bei entsprechenden Befragungen von Beweispersonen rechtlich anderen Ermittlungsorganen gleich.

Der Auffassung, daß die Befragung von Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten durch die Jugendgerichtshilfe als Vernehmung im Sinne des § 252 StPO anzusehen ist, steht nicht entgegen, daß diese im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Gewährung von Jugendhilfeleistungen als Betreuungshilfe verpflichtet und damit Teil der öffentlichen Jugendhilfe ist (vgl. Brunner/Dölling aaO § 38 Rdn. 4 b ff.; Laubenthal aaO S. 34 f.; Wilhelm, Die Stellung der Jugendgerichtshilfe im Verfahren S. 63 ff.). Diese Funktion, der eine ganz wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Ostendorf aaO § 38 Rdn. 21), besteht grundsätzlich neben den - in erster Linie für die Justiz - zu leistenden Ermittlungs- und Überwachungsaufgaben im Sinne des § 38 Abs. 2 JGG und berührt diese deshalb rechtlich nicht. Auch aus der Stellung der Jugendgerichtshilfe als ein mit gesetzlich festgelegten Rechten und Pflichten ausgestattetes Prozeßorgan bzw. Prozeßhilfeorgan eigener Art ergibt sich nichts anderes. Sie wird zwar - im Gegensatz zur Gerichtshilfe (vgl. Wohlers in SK-StPO 27. Lfg. § 160 Rdn. 55) - als eigen- und selbständige Institution tätig (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 251; Ostendorf aaO § 38 Rdn. 6; Laubenthal aaO S. 58). Aus dieser besonderen Stellung folgt aber nicht, daß sie bei ihrer Ermittlungstätigkeit im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 2 JGG nicht denselben prozessualen Vorschriften unterworfen wäre, wie andere Ermittlungsorgane.

cc) In der Konsequenz dessen durften hier die Angaben der Ehefrau des Angeklagten und seiner Eltern nicht durch den Bericht der Jugendgerichtshilfe in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden. Für die Angaben der Ehefrau folgt dies unmittelbar aus § 252 StPO, weil sie in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Für die Angaben der Eltern gilt im Ergebnis dasselbe. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen nämlich in entsprechender Anwendung der Vorschrift nichtrichterliche Vernehmungspersonen in der Hauptverhandlung grundsätzlich so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewißheit darüber besteht, ob dieser von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet (vgl. BGHSt 25, 176, 177 m. w. N.). Diese Ungewißheit war hier bezüglich der Eltern des Angeklagten nicht ausgeräumt.

b) Auf der unzulässigen Verwertung der Angaben der Ehefrau des Angeklagten und seiner Eltern beruht das angefochtene Urteil indes nicht.

Die Jugendkammer hat die nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG getroffene, auf 15 Seiten sehr ausführlich begründete Entscheidung auf ihren eigenen Eindruck in der Hauptverhandlung, die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K. zu weiteren Entwicklungsmöglichkeiten der Persönlichkeit des Angeklagten und den Bericht der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gestützt. Grundlage dieses Berichts waren aber neben den Angaben der Ehefrau des Angeklagten und seiner Eltern vor allem Erkenntnisse und Einschätzungen aus früheren Ermittlungsverfahren und aus zwei mit ihm selbst geführten Gesprächen. Soweit in den Bericht die Angaben der Eltern und der Ehefrau eingeflossen sind, haben sie für die Gesamtabwägung der Jugendkammer erkennbar keine Bedeutung gehabt. Der Senat kann daher ausschließen, daß ihre Entscheidung, auf die Straftaten des Angeklagten Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, auf jenen Angaben beruht. Das gilt um so mehr, als die mitgeteilten Tatsachen nach ihrem Inhalt zum Teil eher für die Anwendung von Jugendstrafrecht sprechen und im übrigen mit den Angaben übereinstimmen, die der Angeklagte selbst gegenüber der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gemacht hat.

2. Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer es abgelehnt hat, den Angeklagten R. nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, führen hingegen - auf die Sachrüge hin - zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache insoweit. Die Jugendkammer hat zwar das Vorliegen eines Hangs des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, bejaht. Sie hat aber - sachverständig beraten - einen symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang und den Gewalttaten des Angeklagten verneint.

Diese Bewertung hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil sie in Widerspruch zu den Tatfeststellungen des angefochtenen Urteils steht. Danach war der Angeklagte bei Begehung seiner Gewalttaten stets erheblich alkoholisiert. Die Brutalität, die der Angeklagte bei den begangenen Körperverletzungen an den Tag legte, steigerte sich von Tat zu Tat im Gleichklang mit seinem Alkoholkonsum. Angesichts der enthemmenden Wirkung des Alkohols liegt daher der erforderliche Zusammenhang zwischen seinen Straftaten und seinem Hang, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, auf der Hand. Dem steht nicht entgegen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten "in gewisser Hinsicht" erhalten geblieben war und die Jugendkammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, daß eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) lediglich nicht auszuschließen war. Denn die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt - im Gegensatz zur Unterbringung nach § 63 StGB - nicht voraus, daß bei Begehung der Tat die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 41). Sicher feststehen muß allein, daß die Tat im Rausch begangen wurde oder auf die Rauschmittelabhängigkeit des Täters zurückzuführen ist.

Im übrigen ist die Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB bei Vorliegen ihrer rechtlichen Voraussetzungen zwingend (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2003, 295). Daher ist die Erwägung der Jugendkammer, sie habe "unter Berücksichtigung des noch jugendlichen Alters von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen" bereits wegen der hierin zum Ausdruck kommenden Ermessensausübung rechtlich bedenklich. Abgesehen davon, daß der Angeklagte bei Verkündung des angefochtenen Urteils bereits 20 Jahre alt war und somit kein "jugendliches Alter" mehr hatte, ist die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht vom Lebensalter des Täters abhängig; sie ist insbesondere auch gegen Jugendliche und Heranwachsende zulässig (§ 7 JGG) und bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen geboten. Die getroffene Feststellung, bei dem Angeklagten liege eine "sich abzeichnende" bzw. "eine möglicherweise beginnende Abhängigkeit" vor, spricht schließlich mit Blick auf die größeren Heilungschancen einer möglichst frühzeitigen Therapie auch in der Sache dagegen, von der Anordnung nach § 64 StGB abzusehen.

Anhaltspunkte dafür, daß die Unterbringung des Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges bieten könnte (BVerfGE 91, 1 ff.), sind nicht ersichtlich.

II.

Revision des Angeklagten B.

Der den Angeklagten B. betreffende Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Jugendkammer hat wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 2. Alt. JGG) Jugendstrafe verhängt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Höhe der ausgesprochenen Jugendstrafe hat sie jedoch nicht rechtsfehlerfrei begründet. Denn die Jugendkammer hat bei deren Zumessung ausschließlich Umstände herangezogen, die auch bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht zu erwägen gewesen wären. Erzieherische Gesichtspunkte hat sie nicht angeführt. Dies läßt besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben, daß der Erziehungsgedanke als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9; BGH NStZ-RR 1998, 86; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 7 m. w. N.). Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, daß die mangelnde Einbeziehung erzieherischer Belange sich bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.

Ende der Entscheidung

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