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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 185/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 185/05

vom 30. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 2005, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Winkler als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. Januar 2005 wird verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 33 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.

Die Strafzumessung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf allein der relativ straffe Zusammenzug der Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafe. Dieser ist jedoch mit den Hinweisen auf das frühe, bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens abgegebene, vollumfängliche Geständnis des Angeklagten, seine in der Hauptverhandlung gezeigte selbstkritische Einsicht und Reue, seine schwache Persönlichkeitsstruktur und seine erkennbare Beeindruckung durch die erlittene Untersuchungshaft ausreichend begründet worden. Bei der Berücksichtigung der niedriger gewordenen Hemmschwelle mußte nicht ausdrücklich erörtert werden, daß zwischen den Fällen 33 und 34 ein zeitlicher Abstand von mehreren Monaten lag.

Ende der Entscheidung

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