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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: 3 StR 186/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 306 a Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2 | |
StPO § 265 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 19. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. November 2003, soweit es den Angeklagten W. betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der "Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung und des versuchten Betruges" schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem "Betrug in einem besonders schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen bestimmte der Angeklagte den bereits rechtskräftig Verurteilten S. , gegen Bezahlung von 10.000 DM einen Einbruch in das von seiner Ehefrau mit Verlust betriebene Sonnenstudio vorzutäuschen und dort vorhandene Gegenstände in Brand zu setzen. Er beabsichtigte, dadurch die Leistungen aus der von seiner Ehefrau abgeschlossenen Einbruchs- und Feuerversicherung zu erlangen und die mit dem Betrieb des Studios zusammenhängenden finanziellen Probleme zu lösen. Dabei nahm er in Kauf, daß das Gebäude, in dem sich außer dem Sonnenstudio zwei Mietwohnungen befanden, abbrennen würde. S. legte im Sonnenstudio einen Brand, wodurch das Gebäude teilweise zerstört wurde. Der Angeklagte und seine - inzwischen wegen versuchten Betruges rechtskräftig verurteilte - Ehefrau beantragten beim Versicherer des Sonnenstudios die Auszahlung der Versicherungsleistungen, wobei sie wider besseren Wissens die Tat als Einbruch und Brandstiftung eines unbekannten Dritten darstellten. Zur Auszahlung der Schadenssumme von 74.625,26 DM kam es in der Folgezeit nicht.
2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß der Angeklagte aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2, § 26 StGB) verurteilt worden ist.
a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht, weil sich die Anstiftung zur Brandlegung auf ein Gebäude bezog, das auch der Wohnung von Menschen diente. Eine Verurteilung wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) hat es mit der Begründung abgelehnt, bei der wegen der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe und dem Fehlen eines minder schweren Falles gebotenen restriktiven Auslegung müsse ein - hier nicht gegebener - unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Brand und der Straftat, die ermöglicht werden solle, bestehen. Andernfalls käme es im Hinblick auf die Strafandrohungen anderer Tatbestände zu Wertungswidersprüchen. Die hohe Mindeststrafe des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB lasse sich nicht allein mit der verwerflichen Gesinnung erklären, zumal die Vorschrift keinen Katalog von besonders schwerwiegenden Straftaten enthalte; sie sei vielmehr allein durch die gezielte Ausnutzung der durch den Brand geschaffenen gemeingefährlichen Situation für die Begehung der Straftat begründet.
b) Die von der Strafkammer vertretene Rechtsauffassung steht mit § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht in Einklang. Danach muß - wie in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; BGHR StGB § 306 b Ermöglichen 2; BGH NStZ 2000, 197, 198) anerkannt ist - die andere Straftat, die durch die Brandlegung nach der Vorstellung des Täters oder Anstifters ermöglicht werden soll, nicht durch die akute, gemeingefährliche Brandsituation begünstigt sein. Vielmehr ist es ausreichend, daß der Täter oder Anstifter der Brandstiftung die Absicht hat, zu einem späteren Zeitpunkt einen Versicherungsbetrug zu begehen. Bei seinen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die von der Strafkammer angeführten Argumente berücksichtigt. Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dabei hat er auch berücksichtigt, daß zwischen Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung und versuchtem Betrug nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit besteht (vgl. BGHSt 11, 398, 399; 45, 211, 213; BGH, Urt. vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03) und das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels für einen "besonders schweren Fall" nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 265 Rdn. 15 m. w. N.). § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer hat somit zwei Einzelstrafen festzusetzen und daraus eine Gesamtstrafe zu bilden.
Ende der Entscheidung
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