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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2004
Aktenzeichen: 3 StR 187/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 46 | |
StPO § 44 Satz 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2004 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Januar 2004 sowie die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 23. Januar 2004 wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Verkündung des Urteils und Belehrung über die Rechtsmittel erklärte der Angeklagte, auf Rechtsmittel zu verzichten. Die Erklärung wurde in der Niederschrift vermerkt und nach Verlesung von ihm genehmigt. Daraufhin erklärten auch der Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft den Rechtsmittelverzicht.
Am 14. April 2004 hat der Angeklagte durch einen neuen Verteidiger Revision eingelegt und Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung beantragt. Er trägt vor, der Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, weil er sich mangels ausreichender Deutschkenntnisse der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt gewesen sei.
Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 526). Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; 45, 51; 45, 227). Anhaltspunkte für solche schwerwiegende Willensmängel sind durch die Revision nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Wie sich aus den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sowie aus dem Akteninhalt - insbesondere den Vermerken des Zollfahndungsamts Hannover über den Ablauf der Sprechstunden in der Untersuchungshaft (Bd. IX, Blatt 132 und 205) - ergibt, war der seit 27 Jahren in Deutschland lebende, seit über 20 Jahren mit einer Deutschen verheiratete Angeklagte in der Lage, sich in der deutschen Sprache auszudrücken und diese zu verstehen.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß daher verworfen werden.
Auch der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision scheidet aus, weil der Angeklagte nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht bewußt von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat und deshalb nicht im Sinn von § 44 Satz 1 StPO verhindert war, eine Frist einzuhalten (BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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