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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 3 StR 188/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2006 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II. 5. der Gründe des Urteils des Landgerichts Aurich vom 23. Februar 2006 auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen beschränkt.
2. Das vorgenannte Urteil wird im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 13 Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich, jedoch in einem Fall des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen darüber hinaus tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen (Fall II. 5. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.
Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II. 5. der Urteilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen. Dies führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
In dem verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Soweit sie die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (Revisionsbegründung S. 16 f.) betreffen, kann offen bleiben, ob das Landgericht den Beweisantrag - wogegen zumindest Bedenken bestehen - wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ablehnen durfte, wie der Generalbundesanwalt meint. Die behauptete Tatsache war nämlich - mit der Folge, dass der Beweisantrag aus diesem Grund hätte zurückgewiesen werden können - für die Entscheidung ohne Bedeutung. Deshalb beruht das Urteil auf der möglicherweise fehlerhaften Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht.
Die im Fall II. 5. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe, die das Landgericht dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 aF StGB entnommen hat, und die Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts der Vielzahl der abgeurteilten Taten ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte.
Ende der Entscheidung
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