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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 3 StR 189/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 316 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 5. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Ausführung der Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung, "der Angeklagte habe den Taxifahrer gewürgt, um ihn zum Anhalten, zum Verlassen und zur Preisgabe des Fahrzeugs zu zwingen" steht in Widerspruch zu den zuvor getroffenen Feststellungen auf UA S. 6 f., wonach der Angeklagte zunächst nur die Weiterfahrt gefordert hatte. Im übrigen ist durch nichts belegt, daß er bereits beim Würgevorgang die Absicht gehabt hatte, sich in den Besitz des Fahrzeugs zu bringen.
Hierdurch wird jedoch der Schuldspruch nicht in Frage gestellt, weil das gewaltsame Erzwingen der Weiterfahrt in der Absicht, den geschuldeten Fahrpreis nicht vollständig zu bezahlen, den Tatbestand des § 316 a Abs. 1 StGB ebenso erfüllt (vgl. BGHSt 25, 224 ff.) wie auch die nach Änderung des Tatplans erhobene Forderung des Angeklagten, auszusteigen und ihm das Fahrzeug zu überlassen, da diese in Anbetracht des unmittelbar zuvor erfolgten Angriffs die konkludente Androhung weiterer Gewaltanwendung enthielt.
Das Landgericht hat "die aus dem Angriff auf den Taxifahrer sprechende negative Gesinnung und den bei der Tat vom Angeklagten aufgewendeten Willen" strafschärfend berücksichtigt (UA S. 13). Dies ist rechtlich bedenklich, da nicht erkennbar ist, welche über die bloße Tatbestandserfüllung hinausgehenden Gesichtspunkte gemeint waren (§ 46 Abs. 3 StGB). Der Senat kann jedoch im Hinblick auf die sonstigen Strafzumessungserwägungen ausschließen, daß die Bemessung der Einzelstrafe oder der Gesamtstrafe auf diesen unklaren Erwägungen beruht.
Ende der Entscheidung
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