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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 3 StR 19/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 19/06

vom 22. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Fe-bruar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 6. Oktober 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und der Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II. 1. der Urteilsgründe) und wegen Sichverschaffens von Betäubungsmitteln (Fall II. 3. der Urteilsgründe) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Im Fall II. 1. kündigte der Drogenhändler M. dem Angeklagten telefonisch an, dass eine Person, die er den "T. " nannte, zum Angeklagten kommen werde. Er wies den Angeklagten an, dieser Person fünf Gramm von seinem gestreckten Kokain zu übergeben. Der Angeklagte führte den Auftrag aus und unterrichtete M. hiervon telefonisch. Nach den weiteren Ausführungen des Landgerichts bei der rechtlichen Würdigung war ein unmittelbares Eigeninteresse des Angeklagten an diesem Geschäft nicht festzustellen. Er befolgte die Anweisung M. s vielmehr, um sich dessen Freundschaft zu erhalten sowie hin und wieder von diesem mit Kokain versorgt zu werden. Gemessen an den auch bei Betäubungsmittelstraftaten geltenden allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme tragen diese Feststellungen die insoweit erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens nicht.

Im Fall II. 3. holte der Angeklagte im Auftrag des M. von einer Person namens "V. " zunächst ein Gramm Kokain, das für den Eigenkonsum des Angeklagten "und/oder" des M. bestimmt war. Anschließend veranlasste M. , dass dem Angeklagten durch "V. " erneut Kokain ausgehändigt wurde, das für seinen Eigenkonsum bestimmt war. Danach ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte keine Verfügungsgewalt über die Drogen mit der Möglichkeit und dem Willen hatte, über diese selbständig als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen. Daher tragen die getroffenen Feststellungen die in diesem Fall erfolgte Verurteilung wegen täterschaftlichen Sichverschaffens von Betäubungsmitteln ebenfalls nicht.

Auf der Grundlage dieser - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen ist der Angeklagte indessen jedenfalls der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Fall II. 1. und der Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln im Fall II. 3. der Urteilsgründe schuldig. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den jeweiligen Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen.

Die in den Fällen II. 1. und 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen (Geldstrafe von 50 bzw. 30 Tagessätzen zu je 5 €) haben gleichwohl Bestand, da sie auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts und seiner Erwägungen zur Strafzumessung auch in Ansehung der geänderten Schuldsprüche angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sind (zu dessen Anwendbarkeit vgl. BGH NStZ 2005, 284).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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