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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: 3 StR 191/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der besonders schweren Vergewaltigung, der versuchten besonders schweren Vergewaltigung sowie wegen besonders schwerer sexueller Nötigung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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