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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 3 StR 196/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 275 Abs. 1 | |
StPO § 275 Abs. 2 | |
StPO § 338 Nr. 7 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. November 2004 - soweit es sie betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die von beiden Revisionsführern erhobene Verfahrensrüge nach § 275 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 7 StPO hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Der beisitzende Richter auf Probe hat durch die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft seinen Status nicht verloren. Er konnte deshalb Urteile, an denen er mitgewirkt hatte, unterschreiben und an der der Unterschriftsleistung vorausgehenden Fassungsberatung teilnehmen (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4). Eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen kann ausweislich seiner dienstlichen Äußerung nicht festgestellt werden."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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