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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: 3 StR 199/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 395 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Der Geschädigte C. , vertreten durch Rechtsanwalt W. aus H. , wird als Nebenkläger zugelassen, soweit er die Verurteilung des Angeklagten B. wegen versuchten Totschlags erstrebt.
Die weitergehende Nebenklage ist unzulässig.
2. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. November 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und die dem Angeklagten B. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1. Da sich die Nebenklage nicht auf Taten des Angeklagten B. bezieht, an denen eine Mittäterschaft oder Beteiligung des Nebenklägers in Betracht kommt, steht der Nebenklage nicht entgegen, daß der Nebenkläger wegen einer anderen Tat in demselben Verfahren mitangeklagt ist (vgl. BGH NJW 1978, 330; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 395 Rdn. 27). Jedoch ist die Nebenklage nur zulässig, soweit dem Angeklagten B. zur Last liegt, sich eines versuchten Totschlags zum Nachteil des Nebenklägers schuldig gemacht zu haben (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Soweit der Nebenkläger mit seiner Revision daneben beanstandet, daß der Angeklagte B. nicht auch wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, ist die Nebenklage nicht statthaft, da sie kein Nebenklagedelikt im Sinne des § 395 Abs. 1 StPO betrifft.
2. Dementsprechend ist die Revision des Nebenklägers unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, daß der Angeklagte B. wegen des Geschehens in der Wohnung des Ö. nicht auch der schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil des Nebenklägers schuldig gesprochen wurde (§ 400 Abs. 1 StPO).
Soweit sich das Rechtsmittel als statthaft erweist, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten B. ergeben hat. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Juni 2005 bemerkt der Senat:
Die vom Nebenkläger erhobene Verfahrensrüge ist zulässig, denn der Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen K. , dessen Zurückweisung der Nebenkläger beanstandet, war nicht nur darauf gerichtet nachzuweisen, daß der Nebenkläger in der Wohnung Ö. von dem Angeklagten B. und dessen Begleitern beraubt bzw. erpreßt wurde; vielmehr verfolgte der Antrag auch das Ziel, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten B. sowie der Aussagen von Zeugen zu der zwei Stunden später stattfindenden Schießerei zwischen dem Angeklagten B. und dem Nebenkläger zu erschüttern. Die Rüge ist indessen unbegründet. Das Landgericht hat die unter Beweis gestellte Tatsache mit Recht als für die Entscheidung bedeutungslos erachtet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), da es seine Überzeugung vom Ablauf der Schießerei nicht auf die Angaben des Angeklagten B. bzw. die Zeugenaussagen von dessen Begleitern gestützt hat.
Ende der Entscheidung
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