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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 3 StR 203/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 247 a
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 203/02

vom

25. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in den Niederlanden in Auslieferungshaft (UA S. 3 f.). Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die von ihm verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Der Senat holt den gebotenen Ausspruch über die Anrechnung und die Festsetzung des Maßstabes nach. Dies muß in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in den Niederlanden nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 490/00), hat ihn der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Denn der Beschwerdeführer hat in der Revisionsbegründung weder den Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer über dessen Gespräch vom 17. Januar 2002 mit der Zeugin P. (SA Bl. 140 R) noch dessen Schreiben vom 16. Januar 2002 und vom 18. Januar 2002 an die Deutsche Botschaft in Tirana (SA Bl. 138 und 141) vorgetragen. Die Kenntnis vom Inhalt des Vermerks und der Schreiben ist für die Beurteilung der Frage, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei die Unerreichbarkeit der Zeugin im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angenommen hat, von wesentlicher Bedeutung.

Soweit die Revision in ihrer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts erstmals beanstandet, das Landgericht habe bei der Ablehnung des Beweisantrags die Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung (§ 247 a StPO) nicht in Betracht gezogen, ist die Rüge unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden ist. Die fristgerecht erhobene Rüge, die Strafkammer sei bei der Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin rechtsfehlerhaft von deren Unerreichbarkeit ausgegangen, gibt dem Revisionsgericht keinen Anlaß, von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 247 a StPO für eine audiovisuelle Vernehmung vorlagen und eine solche tatsächlich hätte durchgeführt werden können. Vielmehr hat der Beschwerdeführer - entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist alle für eine Überprüfung erforderlichen Verfahrenstatsachen vorzutragen. In dem der Entscheidung BGHSt 45, 188 zugrundeliegenden Fall ist die Verletzung des § 247 a StPO fristgerecht gerügt und ausreichend begründet worden.

Ende der Entscheidung

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