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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 3 StR 205/05
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 356 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am 29. November 2005 gemäß §§ 356 a, 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Das Revisionsverfahren wird in die Lage zurückversetzt, die vor Erlass der Entscheidung des Senats vom 9. August 2005 bestand.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. November 2004 wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Auf den als Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO anzusehenden Antrag des Beschwerdeführers war das Revisionsverfahren in die Lage vor Erlass der Revisionsentscheidung zurückzuversetzen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass es unterlassen worden war, ihm vor der Entscheidung des Senats die im Revisionsverfahren eingeholten dienstlichen Stellungnahmen zur Kenntnis zu bringen. Daher konnte sich der Beschwerdeführer zu den Beweisgrundlagen der Revisionsentscheidung nicht äußern.
2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil er auf die Einlegung dieses Rechtsmittels wirksam verzichtet hat. Die Würdigung aller vorliegenden Beweismittel ergibt, dass eine verfahrensbeendende Absprache unter Beteiligung des erkennenden Gerichts nicht getroffen wurde.
Ende der Entscheidung
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