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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: 3 StR 206/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 64 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 31. Januar 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch weist das Urteil insofern einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, als das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl sich dies im vorliegenden Fall angesichts der Feststellungen aufdrängte.
Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der Angeklagte seit dem 12. Lebensjahr Betäubungsmittel - zuerst Haschisch, später Heroin, Ecstasy und LSD. Er ist mehrfach zu Jugendstrafe verurteilt worden wegen Raubüberfällen und Diebstählen, die der Beschaffung von Geldmitteln zum Drogenerwerb dienten. Auch der der jetzigen Verurteilung zugrunde liegende Überfall diente diesem Zweck. Demzufolge führt das Landgericht in der Strafzumessung aus, daß die Drogenproblematik und die mit ihr verbundene Beschaffungskriminalität zunehmend das Leben des Angeklagten "beherrscht" hätten und er während des Strafvollzugs nun insbesondere die Abkehr vom Drogenkonsum schaffen müsse.
Die Feststellungen lassen nicht erkennen, daß eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg von vornherein fehlt (vgl. BVerfGE 91, 1, 29).
Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht auch nicht entgegen, daß ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5). Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsfolgenangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).
Nachdem das Landgericht einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung abgelehnt und dann die Mindeststrafe verhängt hat, schließt der Senat aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte.
Ende der Entscheidung
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