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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: 3 StR 206/03
Rechtsgebiete: BtMG
Vorschriften:
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Im Fall II A I. 1. halten die Strafzumessungserwägungen rechtlicher Prüfung noch stand. Das Landgericht hat die Strafe aus § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Betäubungsmitteleinfuhr) entnommen. Der Senat schließt deshalb aus, daß sie auf der - jedenfalls für eine Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels als fehlerhaft anzusehenden - Erwägung beruht, die die Kammer im Hinblick darauf anstellt, daß das Rauschgift nicht in den Verkehr gelangt, sondern im Drogenversteck des Betäubungsmittelhändlers sichergestellt worden war.
Im Fall II A I. 3. ist das Landgericht den Bekundungen der Zeugin K. gefolgt, die sie für glaubhaft befunden hat. Der in diesem Zusammenhang angestellten Erwägung, die Kammer habe "nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen" können, daß eine zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin vom Angeklagten aufgestellte Behauptung der Wahrheit entsprach, könnten Bedenken entgegenstehen. Der Senat kann indessen angesichts der weiteren Darlegungen zur Entstehung dieser Behauptung und zum Ergebnis der über sie geführten Beweisaufnahme (UA S. 29) ausschließen, daß die Beweiswürdigung auf dieser Formulierung beruht.
Im Fall II A II. ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß sich der gesondert verfolgte A. die vom Angeklagten ausgeübte Gewalt zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs zu eigen gemacht und damit die Vergewaltigung begangen hat, zu der durch den Angeklagten Beihilfe geleistet worden ist.
Ende der Entscheidung
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