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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: 3 StR 206/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 358 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen fahrlässiger Tötung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Dezember 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerungen durch das Landgericht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten. Ergänzend bemerkt der Senat:
a) Soweit die Revisionsführer bei ihren Ausführungen zur Strafhöhe von dem Strafmaß des früheren Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 30. Januar 2001 ausgehen und entsprechende Herabsetzungen im Hinblick auf die Gesichtspunkte des Unterlassens, der Verminderung des Schuldumfangs und der Verfahrensverzögerung begehren, ist ihr Ansatz rechtlich verfehlt. Denn dieser Strafausspruch wurde durch das Senatsurteil vom 21. März 2002 aufgehoben und ist damit nicht mehr existent. Er konnte somit auch für den neu entscheidenden Tatrichter keine Wirkungen entfalten. Dieser hat vielmehr grundsätzlich über Art und Höhe der Strafe so zu entscheiden, als ob das (aufgehobene) frühere tatrichterliche Urteil nicht in der Welt wäre (BGHSt 7, 86, 88; 45, 308, 310 f.). Das frühere Strafmaß konnte zudem keine Obergrenze auf Grund des Verschlechterungsverbotes nach § 358 Abs. 2 StPO bilden, da der Senat den Strafausspruch auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten aufgehoben hatte. Im übrigen spricht die im früheren Urteil verhängte relativ milde Strafe dafür, daß das Tatgericht die lange Verfahrensdauer bereits berücksichtigt hatte, ohne dies allerdings ausdrücklich zu erörtern, und bei tatzeitnaher Aburteilung ebenfalls zu einer höheren Strafe gelangt wäre. Die Bestimmung der an sich verwirkten - also bei angemessener Verfahrensdauer zu verhängenden - Strafe durch den neuen Tatrichter ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Das Landgericht hat ferner zu Recht den für das erste Revisionsverfahren benötigten Zeitraum vom ersten tatrichterlichen Urteil am 30. Januar 2001 bis zur Rückleitung der Akten zur neuerlichen Verhandlung am 30. April 2002 nicht als Verfahrensverzögerung bewertet. Denn die Verfahrensverlängerung, die dadurch entsteht, daß auf die Revision eines Verfahrensbeteiligten ein Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, begründet regelmäßig keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15; BVerfG NJW 2003, 2228). Etwas anderes mag gelten, wenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfehler ist (vgl. etwa BGH, Beschl. vom 4. Juli 1997 - 2 StR 311/97). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.
Dementsprechend hätte das Landgericht bei der Ermittlung des zweiten Verzögerungszeitraums (von "1 1/2 Jahren") die auch bei angemessener Verfahrensförderung für die Vorbereitung, Terminierung und Durchführung der neuerlichen Hauptverhandlung benötigte Zeit nicht einrechnen dürfen. Da es aber die gesamte Zeitspanne zwischen Eingang der Akten beim Landgericht am 30. April 2002 und Abschluß des zweiten Durchgangs mit Urteil vom 1. Dezember 2003 als Verzögerung gewertet hat, ist dieser Zeitraum zu lang bemessen. Hierdurch sind die Angeklagten jedoch nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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