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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: 3 StR 206/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 66 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Dezember 2008 - soweit es ihn betrifft - im Maßregelausspruch der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen und mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen Brandstiftung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet sowie eine Selbstladepistole und weitere Gegenstände eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch bestehen gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung durchgreifende rechtliche Bedenken. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB kann keinen Bestand haben. Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 66 Abs. 3 Nr. 3 StGB.
Die auf den Ausführungen des Sachverständigen basierenden Erwägungen des Gerichts zum 'Hang' des Angeklagten (UA S. 44, 45) befassen sich allein mit dessen verfestigten Verhalten, Geld durch Manipulation bzw. Täuschung zu erhalten. In dieses eingeschliffene Verhaltensmuster fügt sich die als Vortat im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogene Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung durch das Landgericht Kaiserslautern (UA S. 44) nicht ein. Diese Tat diente nach den Feststellungen (UA S. 5, 6) nicht dem (sonstigen) Ziel des Angeklagten, sich auf kriminelle Weise Geld zu verschaffen. Zwar können auch solche Taten, die verschiedene Rechtsgüter verletzen, als Symptomtaten herangezogen werden, um die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zu begründen. Jedoch ist in diesem Fall ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (Senat , Urteil vom 6. Juni 2002 - 3 StR 113/02 - in NStZ 2002, 537 f.). Daran fehlt es hier. Diese Lücke muss zur Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung führen. Denn es dürfen nur solche Taten der Entscheidung zugrunde gelegt werden, die Symptomcharakter haben. Nur diese sind in die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. Senat , Beschluss vom 23. November 2000 - 3 StR 353/00 - in NStZ-RR 2001, 103 f. m. w. N.). Die Verurteilung durch das Landgericht Landau wegen mehrerer Betrugstaten vermag die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zu begründen (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StGB)."
Dem schließt sich der Senat an. Zur Heranziehung von Betrugstaten als Grundlage für die Anordnung von Sicherungsverwahrung verweist der Senat auf die Entscheidung BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 6.
Ende der Entscheidung
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