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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 3 StR 207/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 266 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. Februar 2007 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit formellen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Durch seine Pflichtverletzung ist das Vermögen der Darlehensgeberin schadensgleich gefährdet worden und ihr ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StPO entstanden, weil - nach Erledigung des Eintragungsantrags vom 17. Dezember 1999 - der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht durch eine eintragungsbereite erstrangige Grundschuld, der andere Rechte nicht mehr vorgehen konnten, gesichert war (vgl. §§ 17, 18 Abs. 1 GBO).
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Zur Schadenshöhe hat das Landgericht ausgeführt, nach der Auszahlung des Darlehensbetrages an die Verkäufer habe der Angeklagte das zuvor auf dem Notaranderkonto vorhandene Geld nicht an die Darlehensgeberin zurückzahlen können, wodurch dieser eine Vermögenseinbuße in Höhe des Darlehensbetrages entstanden sei. Dies lässt im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen besorgen, dass es der Strafzumessung den der Darlehensgeberin letztlich erwachsenen Schaden zu Grunde gelegt hat. Dies wäre rechtsfehlerhaft, weil im Jahre 2003 die Absicherung des Darlehens durch Eintragung der erstrangigen Grundschuld erfolgt ist und die Darlehensgeberin somit nachträglich die vertraglich vereinbarte Sicherheit erhalten hat. Zu dem ihr letztlich erwachsenen Schaden wäre es auch dann gekommen, wenn der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens entsprechend der Treuhandvereinbarung bereits bei der Auszahlung an die Verkäufer gesichert gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist der Vermögensschaden in der entstandenen Höhe nicht Folge der vom Angeklagten begangenen Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht, sondern Konsequenz der Gewährung eines den Grundstückswert erheblich übersteigenden Kredits.
Ende der Entscheidung
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