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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2000
Aktenzeichen: 3 StR 208/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2000 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Februar 2000 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 19 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in 21 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat stellt das Verfahren im Fall II. 19 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die bisherigen Feststellungen eine eigenständige, täuschungsbedingte Vermögensverfügung nicht belegen und eine Zurückverweisung nicht prozeßökonomisch erscheint. Der Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe bleibt angesichts der Höhe und Vielzahl der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ohne Einfluß auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich vier Jahren. Die vom Verteidiger angeregte Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung zur eventuellen Verbindung mit einem weiteren Betrugsverfahren kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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