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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2001
Aktenzeichen: 3 StR 208/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 260 Abs. 3 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 154 Abs. 1 | |
StPO § 265 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwaltes - zu 1. a) und b) sowie 2. auf dessen Antrag - am 8. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 260 Abs. 3, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Januar 2001
a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen IV. A. 1. bis 8. der Urteilsgründe verurteilt wurde; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sechzehn Fällen und des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig ist;
c) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 24 Fällen und schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß es hinsichtlich der Aburteilung des Angeklagten in den Fällen IV. A. 1. bis 8. der Urteilsgründe an der Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage fehlt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten in der Anklageschrift ausschließlich Straftaten aus dem Zeitraum zwischen dem 16. Dezember 1996 und Mitte August 1999 zur Last gelegt und bezüglich möglicher weiterer vor diesem Zeitraum begangener Mißbrauchshandlungen des Angeklagten gegen die Nebenklägerin Sandra S. das Verfahren mit der Abschlußverfügung vom 21. Juni 2000 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Die nach den Feststellungen vor dem 16. Dezember 1996 begangenen Mißbrauchstaten des Angeklagten gegen die Nebenklägerin Sandra S. (Ziffer IV. A. 1. bis 8. der Urteilsgründe) hätte das Landgericht daher nur nach Erhebung einer wirksamen Nachtragsanklage durch die Staatsanwaltschaft mit aburteilen dürfen (vgl. BGHSt 25, 388, 390; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 49). Allein durch den erteilten Hinweis nach § 265 StPO konnten diese Taten nicht in das Verfahren einbezogen werden. Dieses ist daher insoweit einzustellen (§ 260 Abs. 3, § 354 Abs. 1 StPO) und der Schuldspruch entsprechend abzuändern.
Der Wegfall der in den Fällen IV. A. 1. bis 8. verhängten acht Einzelstrafen von je neun Monaten führt zum Wegfall der Gesamtstrafe; denn der Senat kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht ohne Berücksichtigung dieser Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal es Anlaß gesehen hat, die nicht angeklagten Taten mit abzuurteilen. Die übrigen Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben. Deren Höhe ist durch die wegfallenden acht Einzelstrafen ersichtlich nicht beeinflußt.
2. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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