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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2002
Aktenzeichen: 3 StR 21/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 244 Abs. 1
StGB § 243 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 21/02

vom

5. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2001 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen verurteilt ist; der Rechtsfolgenausspruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in zwei Fällen und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, teilweise gemeinschaftlich handelnd, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten" verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Klarstellung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Näherer Erörterung bedarf folgendes:

1. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Einbruch in die Geschäftsräume des Hockey-Clubs DSC 99 in Düsseldorf) hat das Landgericht neben gewerbsmäßiger Begehung nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Voraussetzungen eines Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht, jedoch den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß durch die Feststellungen nicht belegt ist, daß der Angeklagte das Schutzgut Wohnung verletzt hat (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 24). Angesichts der im übrigen festgestellten Tatumstände und der mitgeteilten Strafzumessungserwägungen schließt der Senat aus, daß das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es statt des Strafrahmens des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB denjenigen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrundegelegt hätte, der lediglich eine geringere Mindeststrafe (drei Monate statt sechs Monate Freiheitsstrafe) aufweist als § 244 Abs. 1 StGB.

Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts kommt im Fall II. 6. der Urteilsgründe eine Berichtigung des Schuldspruchs nicht in Betracht, weil das Landgericht diese Tat zutreffend nicht als Wohnungseinbruchdiebstahl, sondern als besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgeurteilt hat.

2. Wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, ist der Schuldspruch auch insoweit abzuändern, als das Landgericht die gemeinschaftliche Begehungsweise und die Bezeichnung der Taten als "besonders schwerer Fall" in die Urteilsformel aufgenommen hat; diese Umstände gehören nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 24, 25). Der Rechtsfolgenausspruch ist dahingehend klarzustellen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist.

Ende der Entscheidung

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