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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: 3 StR 21/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 177 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 22. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 353 Nr. 32 und 2000, 357 Nr. 26).
Durch die - im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe und die Tatumstände - kaum verständliche Abweichung des Landgerichts vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB trotz Vorliegens eines Regelbeispiels ist der Angeklagte nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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