Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 3 StR 21/05
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB n.F. § 176 a Abs. 2 | |
StGB a.F. § 176 a Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. September 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Darüber hinaus hat der Angeklagte L. B. die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gründe:
Das Landgericht hat zwar bei der rechtlichen Würdigung der - vor dem 7. März 2004 begangenen - Taten und den angewandten Vorschriften die am 1. April 2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 176 a Abs. 2 StGB nF zitiert. Der Senat entnimmt jedoch der mißverständlichen Formulierung auf Seite 12 der Urteilsgründe, daß die Einzelstrafen von jeweils einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe (Angeklagter L. B. ) bzw. von jeweils einem Jahr vier Monaten Freiheitsstrafe (Angeklagter P. B. ) tatsächlich dem zu den Tatzeiten geltenden Strafrahmen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF entnommen worden sind.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.