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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 3 StR 21/05
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB n.F. § 176 a Abs. 2
StGB a.F. § 176 a Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 21/05

vom 24. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Februar 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. September 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Darüber hinaus hat der Angeklagte L. B. die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Gründe:

Das Landgericht hat zwar bei der rechtlichen Würdigung der - vor dem 7. März 2004 begangenen - Taten und den angewandten Vorschriften die am 1. April 2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 176 a Abs. 2 StGB nF zitiert. Der Senat entnimmt jedoch der mißverständlichen Formulierung auf Seite 12 der Urteilsgründe, daß die Einzelstrafen von jeweils einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe (Angeklagter L. B. ) bzw. von jeweils einem Jahr vier Monaten Freiheitsstrafe (Angeklagter P. B. ) tatsächlich dem zu den Tatzeiten geltenden Strafrahmen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF entnommen worden sind.



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