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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: 3 StR 210/01
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 31 | |
StGB § 49 Abs. 2 | |
StGB § 38 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 6. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat schließt angesichts der sehr großen Menge an geschmuggeltem Rauschgift aus, daß das Landgericht auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als fünf Jahre erkannt hätte, hätte es anstelle eines unteren Strafrahmens von sechs Monaten den zutreffenden unteren Strafrahmen von einem Monat (§ 31 BtMG, §§ 49 Abs. 2, 38 Abs. 2 StGB) zugrundegelegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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