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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: 3 StR 214/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 56 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 214/04

vom 23. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Becker, Hubert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. Februar 2004 bezüglich des Angeklagten F. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ihre zuungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision hat die Staatsanwaltschaft auf die Sachrüge gestützt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung kann keinen Bestand haben.

Bereits die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist ausschließlich damit begründet, der Angeklagte sei nicht vorbestraft. Dies wird auch bei der gebotenen Zurückhaltung des Revisionsgerichts hinsichtlich der Prognosefrage den Anforderungen nicht gerecht, zumal das Urteil keinerlei weitergehende Angaben zum Vorleben des Angeklagten und seinen Lebensverhältnissen enthält. Von seiner Verpflichtung, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und die für die Frage der Strafaussetzung bedeutsamen Umstände darzulegen, war das Landgericht nicht deswegen befreit, weil der Angeklagte, wie es im einleitenden Satz des angefochtenen Urteils heißt, "von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich zu seinen persönlichen Verhältnissen zu äußern, keinen Gebrauch machen" wollte und Auskünfte verweigert hat. In einem solchen Fall muß sich der Richter um Aufklärung auf anderem Wege bemühen (BGH NStZ 1991, 231).

Auf die ebenfalls rechtlich nicht unbedenklichen Ausführungen zu § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB kommt es demnach nicht mehr an. Besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung, also Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1986, 27; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 10), vermag der Senat allerdings weder in einem einzelnen der mitgeteilten Gesichtspunkte noch in deren Gesamtheit zu erkennen.

Ende der Entscheidung

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