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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: 3 StR 214/05
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. September 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 473 Rdn. 10).
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. August 2005 ausgeführt:
"Die Nebenklage kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigt. Sie kann die Sachrüge daher nur auf die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung gerade desjenigen Strafgesetzes stützen, auf das sich seine Anschlussbefugnis stützt. Deswegen hat der Nebenkläger das Ziel seines Rechtsmittels innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ausdrücklich anzugeben (vgl. BGHR Zulässigkeit 3 und 5; BGH NStZ-RR 2002, 104). Hieran fehlt es vorliegend. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht dafür nicht aus (vgl. BGHSt 13, 143, 145; BGH NStZ 1989, 221; DAR 1992, 256)."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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