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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2007
Aktenzeichen: 3 StR 214/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 214/07

vom 19. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Dezember 2006 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg.

Das Landgericht hat strafmildernd berücksichtigt, dass die Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe die 34 Jahre alte Angeklagte wegen ihrer schweren chronischen Erkrankung möglicherweise härter treffen wird als einen gesunden Menschen. Diese Wertung lässt die bei dieser Erkrankung regelmäßig deutlich herabgesetzte Lebenserwartung außer Acht. Mit diesem wesentlichen Umstand hätte sich die Strafkammer im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit der Angeklagten und die besonderen Wirkungen der Strafe für ihr zukünftiges Leben bei der Strafzumessung erkennbar auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7 und 13).

Ende der Entscheidung

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