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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.2000
Aktenzeichen: 3 StR 216/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 247 a Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 247 a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge einer Verletzung des § 247 a Abs. 1 Satz 1 StPO bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Die vom Tatrichter dargestellten Gründe, aus denen er die Zeugin G. wegen einer zu befürchtenden Dekompensation mit der Gefahr eines Selbstmordes als ein für die Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbares Beweismittel angesehen hat, sowie die Gründe, auf die das Landgericht die Ablehnung einer kommissarischen Vernehmung dieser Zeugin gestützt hat, können auch gegen eine audiovisuelle Vernehmung gemäß § 247 a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StPO angeführt werden. Bei einer solchen Vernehmung kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß die Zeugin - zumindest aus ihrer Sicht - wieder in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerät und zum Gegenstand einer Sensationsberichterstattung gemacht wird. Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich über eine audiovisuelle Vernehmung der Zeugin G. entschieden. Auf einem darin liegenden möglichen Rechtsfehler kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Der Senat schließt wegen der erdrückenden Beweislage aus, insbesondere wegen der mehrfachen detaillierten Geständnisse des Angeklagten, daß das Landgericht einen anderen Sachverhalt festgestellt hätte, selbst wenn die Zeugin bei einer audiovisuellen Vernehmung die Beweisbehauptungen bestätigt hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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