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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2007
Aktenzeichen: 3 StR 216/07 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265 Abs. 1
StPO § 356 a
StPO § 356 a Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 216/07

vom 24. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

hier: Antrag nach § 356 a StPO

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 gemäß § 356 a StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Revisionsentscheidung zu versetzen (§ 356 a StPO), wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

1. Der Antrag ist nicht zulässig. Entgegen § 356 a Satz 3 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht. Hierauf kommt es an, da der Beschluss des Senats vom 21. Juni 2007 ausweislich der Schlussverfügung am 5. Juli 2007 an den Angeklagten und seinen Verteidiger abgesandt worden ist, der Antrag jedoch erst am 17. Juli 2007 eingegangen ist.

2. Der Antrag wäre aber auch - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat bei der Umstellung des Schuldspruchs durch seine hypothetische Annahme, § 265 Abs. 1 StPO stehe nicht entgegen, da nach Sachlage auszuschließen sei, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können, das rechtliche Gehör des Angeklagten jedenfalls nicht entscheidungserheblich verletzt.

a) Dass der Angeklagte den Zeugen T. - eigenmächtig und entgegen den ausdrücklichen Weisungen der Polizei - durch die Vorspiegelung eines zu erzielenden außergewöhnlich hohen Verkaufspreises bewogen hat, das Heroin nach Deutschland einzuführen, wird in der Anhörungsrüge nicht in Frage gestellt; es wird insbesondere nicht ausgeführt, dass und welche Beweisanträge diese Feststellungen hätten gefährden können.

b) Folgerichtig beschränken sich die Ausführungen zum Schuldspruch auf rechtliche Erwägungen. Die zitierten Fundstellen betreffen jedoch ausschließlich V-Personen, die im Auftrag und mit Wissen der Behörden handeln, und sind somit nicht einschlägig. Bei einem eigenmächtigen Handeln außerhalb eines Einsatzplanes besteht jedoch kein Anlass, eine V-Person anders als andere Teilnehmer am illegalen Betäubungsmittelverkehr zu behandeln (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 4 Rdn. 101, 103). Auf die Frage, ob es rechtlich zulässig ist, dass eine V-Person im Auftrag der Polizei Drogen einführt und in den Verkehr bringt, kommt es somit nicht an. Dies wäre im Übrigen durchaus zweifelhaft (vgl. BGH, Beschl. vom 25. November 1997 - 1 StR 465/97).

c) Soweit in dem Antrag darauf verwiesen wird, der Angeklagte hätte darlegen können, durch welche Maßnahmen er sichergestellt hat, dass die Drogen letztlich nicht in den Verkehr gelangen, fehlt es an konkreten Darlegungen - insbesondere für den Transport von der Türkei nach Mönchengladbach. Im Übrigen wäre dies für den Schuldspruch ohne jede Bedeutung. Beim Strafausspruch hat bereits die Strafkammer berücksichtigt, dass es dem Angeklagten letztlich auf die Sicherstellung ankam und er nicht damit rechnete, dass die Drogen zum Endverbraucher gelangen könnten. Diese Erwägung war somit auch Bestandteil der Annahme des Senats, die Strafkammer hätte unter Zugrundelegung eines höheren Strafrahmens jedenfalls keine niedrigere Einzelstrafe verhängt.

Ende der Entscheidung

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