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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 3 StR 217/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4 | |
StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 174 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Januar 2008 dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist
- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten,
- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen,
- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern,
- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen,
- des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in drei Fällen und
- des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, wovon wiederum vier Fälle in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern stehen," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"In den Fällen 3, 4 und 5 ist bezüglich der tateinheitlich abgeurteilten Delikte des Beischlafs zwischen Verwandten Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Dasselbe gilt in den Fällen 1, 2 und 3 hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.
Die Verjährungsfristen für die Delikte des Beischlafs zwischen Verwandten und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen betragen gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB jeweils fünf Jahre. Die Strafverfolgungsverjährung wurde erstmals durch die erste Vernehmung des Beschuldigten am 20. Juli 2005 gemäß § 78a Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, weil zu Gunsten des Angeklagten jeweils von dem frühesten Tatzeitpunkt auszugehen ist (BGH NJW 1995, 1298; Fischer StGB 55. Auflage § 78 Rdn. 6). Zwar ruht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 geänderten Fassung die Verjährung auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Diese Regelung gilt auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2004 begangene Taten. Jedoch ist Ihre Anwendung ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes - wie vorliegend - bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war (BGHSt 47, 245, 246, 247; NStZ 1997, 296; 1998, 244; 2000, 251; NStZ-RR 1999, 139; Fischer aaO § 78b Rdn. 3 m.w.N.)."
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert und gleichzeitig übersichtlich und verständlich gefasst (s. dazu Senatsbeschluss vom 24. April 2003 - 3 StR 369/01 = Beck RS 2003 0462). Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt; denn es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht in den betroffenen Fällen auf geringere Einzelstrafen oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn ihm die teilweise Verjährung des tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen oder des Beischlafs zwischen Verwandten bewusst gewesen wäre. Es hat weder die tateinheitliche Begehung des § 173 StGB noch des § 174 StGB strafschärfend herangezogen. Im Übrigen können selbst verjährte Taten - wenn auch mit geringerem Gewicht - im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (BGHSt 41, 310; BGH StV 1994, 324; NStZ-RR 1998, 175; Fischer, StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 38 b m. w. N.).
Da die Revision nur in geringem Umfang Erfolg hat, erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den ihm hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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