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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: 3 StR 217/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 78 Abs. 3
StGB § 263 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 16. Juni 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 2008 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 27 Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch führt es zu einer Änderung des Schuldspruchs.

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei von einer gewerbsmäßigen Begehung der Betrugstaten ausgegangen. Aus den Feststellungen (UA S. 20) ergibt sich, dass der Angeklagte diese als Mitglied einer zur fortgesetzten Begehung solcher Delikte verbundenen Bande unter Mitwirkung der weiteren Bandenmitglieder B. und S. beging (UA S. 20). Damit ist in allen Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, der Qualifikationstatbestand des § 263 Abs. 5 StGB erfüllt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Nichtverurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßiger Begehungsweise kann vom Revisionsangriff nicht ausgenommen werden.

Da die Verjährungsfrist für gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zehn Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB), sind die im Jahr 2001 und im ersten Halbjahr 2002 begangenen Taten nicht verjährt.

Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrags mit der Begründung, die Zeugen seien als Beweismittel völlig ungeeignet (UA S. 72), beruht das Urteil nicht, weil das Landgericht von den unter Beweis gestellten Behauptungen ausgegangen ist, diese lediglich anders als die Verteidigung gewertet hat.

Ende der Entscheidung

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