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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 3 StR 218/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 154 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil es Landgerichts Duisburg vom 28. Januar 2002 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur teilweise Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 1 BtMG) strafbar gemacht hat, beschwert ihn nicht.
Gegen den Gesamtstrafenausspruch bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Bei der Bildung der Gesamtstrafe durfte das Landgericht die "gemäß § 154 StPO eingestellten Taten" nicht strafschärfend berücksichtigen. Voraussetzung hierfür wäre eine prozeßordnungsgemäße Feststellung der Begehung solcher weiterer Taten (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4). Daran fehlt es, da nach den Ausführungen auf UA S. 7 die Einstellung wegen gleichartiger Taten vor dem 15. März 2001 erfolgt ist, solche aber konkret nicht festgestellt worden sind, vielmehr eine Einbeziehung des Angeklagten in die Verkaufstätigkeit erst für die Zeit "spätestens ab 15. März 2001" bewiesen war.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die - an sich maßvolle - Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht. Die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können deshalb bestehen bleiben. Zu ihnen nicht im Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Ende der Entscheidung
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