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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 3 StR 218/08
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
JGG § 31 Abs. 2 Satz 1 | |
JGG § 31 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2008 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. August 2005 - 134 Ls 70 Js 6705/05, des Amtsgerichts Langenfeld vom 21. August 2006 - 20 Ls 70 Js 3544/06 6/06 jug. - und des Amtsgerichts Langenfeld vom 17. August 2007 - 20 Ls 70 Js 15283/06 7/07 Hw - zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat versehentlich - § 31 Abs. 3 JGG hat es ersichtlich nicht anwenden wollen - nicht alle früheren Urteile, die auf noch nicht erledigte Jugendstrafen erkannt hatten, in die neu gebildete Einheitsjugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG), sondern lediglich das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 21. August 2006, das aber bereits seinerseits in das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 17. August 2007 einbezogen worden war. Dies ist zu korrigieren. Dabei kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffender Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG auf eine niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt hätte.
Ende der Entscheidung
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