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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2009
Aktenzeichen: 3 StR 218/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 4. Juni 2009

gemäß § 349 Abs. 1 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. Dezember 2008 wird verworfen.

2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Damit das Revisionsgericht die Zulässigkeit seines Rechtsmittels beurteilen kann, muss der Nebenkläger deshalb in der Regel das Ziel seiner Anfechtung ausdrücklich angeben und zwar eindeutig sowie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 400 Rdn. 6). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt die vorliegende Revision des Nebenklägers nicht.

Mit der (fristgerechten) Einlegung des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer dieses zugleich mit der in allgemeiner Form und ohne weitere Ausführungen erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Ein zulässiges Anfechtungsziel kann dem nicht entnommen werden. Erst aus der später eingereichten, weiteren und ausführlichen Begründung der Revision ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes oder Totschlags erstrebt. Dieser Schriftsatz der Nebenklagevertreterin ist jedoch erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision und damit verspätet eingegangen. Der Beschwerdeführer hat somit innerhalb dieser Frist kein gemessen an § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel seines Rechtsmittels angegeben, so dass sich seine Revision aus diesem Grund als unzulässig erweist.

Ende der Entscheidung

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