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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: 3 StR 219/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 219/07

vom 26. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstelle des "gemeinschaftlichen Diebstahls sowie schwerer Brandstiftung" des "Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie der schweren Brandstiftung" schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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