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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: 3 StR 219/09
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 395 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 2. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. November 2008 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges und dessen Freispruch vom Vorwurf der Erpressung in fünf Fällen wendet.
2. Im Übrigen wird die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der im Hinblick auf die Nebenklagedelikte gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 473 Rdn. 10 a).
Gründe:
Die Revision der Nebenklägerin ist gemäß § 400 Abs. 1, § 395 Abs. 1 StPO unzulässig, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen eines in mittelbarer Täterschaft begangenen Betruges erstrebt und sich gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Erpressung in fünf Fällen wendet. Insoweit fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwer, weil es sich bei dem zum Nachteil des Zeugen C. begangenen Betrug und die fünf Fälle der Erpressung nicht um Delikte handelt, welche den Anschluss als Nebenklägerin zulassen.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
Ende der Entscheidung
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