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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.1999
Aktenzeichen: 3 StR 219/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 63 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Daß die Strafkammer die verhängte Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf im einzelnen festgestellte Verzögerungen während des Verfahrens herabgesetzt hat, sondern lediglich die lange Verfahrensdauer als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie hat eingehend dargelegt, daß die Gesamtdauer des Verfahrens von etwa vier Jahren von der Bekanntgabe der Ermittlungen im November 1994 bis zu ihrem Urteil trotz gewisser Verzögerungen in bestimmten Verfahrensabschnitten in Anbetracht des sehr schwerwiegenden Verbrechens, der durch das Schweigen des Angeklagten bedingten Schwierigkeit der Ermittlungen (mit der Einholung mehrerer Gutachten) noch nicht als übermäßig im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BGHR MRK Art. 6 I 1 Verfahrensverzögerung 9 m.w.Nachw.) bewertet werden mußte. Die erneute Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit war dabei geboten, da zum einen die zwischenzeitliche Entwicklung des Angeklagten zu berücksichtigen war und zum anderen auch die konkrete Auswirkung der festgestellten Persönlichkeitsstörung auf die begangene Straftat beurteilt werden mußte. Das Landgericht durfte insbesondere auch berücksichtigen, daß der Angeklagte während des Verfahrens wegen anderer Verfahren einschlägiger Art ohnehin nach § 63 StGB untergebracht war und unabhängig von diesem Verfahren weder mit einer Entlassung noch mit Vollzugslockerungen rechnen konnte. Es hat zu Recht darauf abgehoben, daß die mit dem Verfahren verbundene Belastung für den Angeklagten im wesentlichen lediglich darin bestand, daß er damit rechnen mußte, daß seine ohnehin minimale Chance auf Erlangung der Freiheit in absehbarer Zeit noch etwas geringer wurde. Bei dieser Sachlage mußte sie nicht von einer erheblichen Fristüberschreitung i.S. des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausgehen, die eine Herabsetzung der Strafhöhe erfordert hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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