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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2002
Aktenzeichen: 3 StR 22/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 22/02

vom 5. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. September 2001 im Schuldspruch dahin geändert, daß in den Fällen II. B 56 bis 80 der Urteilsgründe jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 81 Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. In den Fällen II. B 56 bis 80 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Insoweit muß die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entfallen. Erfolgt die Einfuhr mit dem Ziel des gewinnbringenden Umsatzes, so geht sie als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf, sofern es sich nicht um eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge handelt (vgl. BGHSt 31, 163, 165).

2. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Taten II. B 1 bis 4 der Urteilsgründe im "Sommer 1998" begangen. Danach ist es nicht ausgeschlossen, daß sie alle oder teilweise vor dem 5. August 1998 begangen worden sind, an dem der Angeklagte zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, die er derzeit verbüßt. Sollte das Landgericht eine Zäsurwirkung übersehen haben, wäre der Angeklagte dadurch aber nicht beschwert, da eine Gesamtstrafe mit der Jugendstrafe nicht hätte gebildet werden können (st. Rspr.; BGHSt 41, 310, 312) und eine möglicherweise auszugleichende Härte angesichts der auch jetzt erfolgten Einbeziehung der Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe nicht gegeben ist.

3. Das Landgericht hat übersehen, daß das Urteil vom 25. Juli 2000 Zäsurwirkung entfaltet mit der Folge, daß aus den für die danach begangenen Taten verhängten Einzelstrafen eine gesonderte Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Der Angeklagte ist dadurch aber nicht beschwert.



Ende der Entscheidung

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