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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: 3 StR 220/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StGB § 211 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 220/08

vom 8. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 5. März 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte dem Nebenkläger zwei wuchtige Stiche mit einem Küchenmesser in den oberen Rückenbereich und den rechten Oberarm und brachte ihm eine weitere oberflächliche Stichverletzung am Unterbauch bei. Das Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte, als er nach dem letzten Stich von dem stark blutenden Nebenkläger abließ, davon ausging, alles Erforderliche getan zu haben, um den von ihm beabsichtigten Tötungserfolg herbeizuführen.

Die Annahme des Landgerichts, es liege ein beendeter Versuch des Tötungsdelikts vor, beruht auf einer unzureichenden Würdigung der festgestellten Tatumstände.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt nämlich ein unbeendeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des Erfolges absieht (vgl. BGHSt 36, 224; BGH NStZ-RR 2002, 73). Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt. Ein solcher Umstand kann geeignet sein, die Vorstellung des Täters zu erschüttern, alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu haben (vgl. BGH NStZ 2005, 331).

Diese zur Korrektur des Rücktrittshorizonts entwickelten Grundsätze hat das Landgericht nicht erörtert, obwohl die Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatgeschehen zur Prüfung dieser Frage drängten. Dem zwar stark blutenden, aber nicht akut lebensgefährlich verletzten Tatopfer war es nämlich nach dem letzten Stich gelungen, sich ohne fremde Hilfe auf den Beifahrersitz des am Tatort abgestellten Pkws der Zeugin G. zu setzen und dort - ohne das Bewusstsein zu verlieren - das Eintreffen der Rettungskräfte abzuwarten. Diese Feststellungen lassen es jedenfalls als möglich erscheinen, dass der Angeklagte infolge dieses von ihm beobachteten Verhaltens des Geschädigten alsbald nach der letzten Tathandlung nicht mehr davon ausging, diesen tödlich verletzt zu haben.

Zwar liegen nach den getroffenen Feststellungen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Versuch, den Nebenkläger zu töten, nach der Vorstellung des Angeklagten infolge des Einschreitens der Zeugin G. fehlgeschlagen sein könnte, mithin auch ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch ausgeschlossen war (vgl. BGHSt 39, 221, 228, 232; 41, 368, 369; BGH NStZ 2005, 263).

Mit dieser Frage hat sich das Landgericht indes nicht auseinandergesetzt. Die bisherigen Feststellungen, insbesondere zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach dem Einschreiten der Zeugin, lassen einen sicheren Schluss auf einen Fehlschlag des Versuchs nicht zu. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Zeugin zwar zunächst schreiend auf den Angeklagten zurannte, sich dann aber - was der Angeklagte erkannte - wieder vom Tatort entfernte. Dass sich der Angeklagte, der weiterhin Zugriff auf die Tatwaffe und zwei weitere Messer hatte, durch das Verhalten der Zeugin an einer Tatvollendung gehindert sah, versteht sich deshalb nicht von selbst.

2. Sollte der neue Tatrichter wiederum zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte ein versuchtes Tötungsdelikt begangen hat, wird er sich nochmals näher mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Tatmotivation des Angeklagten tatsächlich in objektiver und subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen der sonstigen niedrigen Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB erfüllt.

3. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Die Aufhebung erfasst auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).

Ende der Entscheidung

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