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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: 3 StR 221/07
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 3 | |
StPO § 356 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.;
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss und das Urteil des Senats vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge beanstandet, der Senat habe auf die Revision der Staatsanwaltschaft und einiger Nebenkläger die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen auch zur subjektiven Tatseite zurückverwiesen, während er die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen und dabei auch einer Aufklärungsrüge den Erfolg versagt habe, mit der der Angeklagte - mittelbar - Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils zur inneren Tatseite gerichtet hatte. Mit dieser Rüge hatte es der Angeklagte als Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht bemängelt, dass das Landgericht einem Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen war, den die Verteidigung für den Fall gestellt hatte, dass das Landgericht von bedingtem Tötungsvorsatz des Angeklagten ausgehen und von bestimmten Darlegungen der bereits gehörten Sachverständigen abweichen sollte; beide Bedingungen waren indessen nicht eingetreten. Der Angeklagte meint, da der Senat auf diese Rüge auch im Zusammenhang mit den Revisionen der Staatsanwaltschaft und Nebenkläger nicht gesondert eingegangen sei, habe er sie nicht zur Kenntnis genommen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies in dem Beschluss, mit dem er die Revision des Angeklagten verworfen hat, nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (s. zuletzt BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07).
Soweit der Angeklagte dem Senat darüber hinaus Willkür und die Nichtbeachtung der grundgesetzlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters vorwirft, kann dahinstehen, ob das Verfahren nach § 356 a StPO überhaupt zur Korrektur auch derartiger Verstöße gegen verfassungsrechtliche Gewährleistungen dient; denn die Vorwürfe sind ersichtlich haltlos. Der Angeklagte verkennt, dass die Feststellungen des Landgerichts rechtsfehlerfrei getroffen waren und auch die gegen diese Feststellungen gerichtete Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet war. Der Generalbundesanwalt hatte in seiner Antragsschrift vom 27. Juni 2007 zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen das Landgericht, nachdem die im Hilfsbeweisantrag gestellten Bedingungen nicht eingetreten waren, nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht unter dem Gesichtpunkt des § 244 Abs. 2 StPO nicht gehalten war, den Sachverhalt durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in die im Hilfsbeweisantrag vorgegebene Richtung weiter aufzuklären. Bei dieser Sachlage konnte der Senat, der auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und einiger Nebenkläger nur die Rechtsanwendung des Landgerichts beanstandete, die bisherigen Feststellungen aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO) und war auch nicht gehalten, hierbei (nochmals) auf die Verfahrensrüge des Angeklagten einzugehen. Ebensowenig musste er dem neuen Tatrichter durch Aufhebung der Feststellungen Gelegenheit geben, dem Hilfsbeweisantrag eventuell nun seinerseits nachzukommen und auf dieser Grundlage gegebenenfalls zu abweichenden neuen Feststellungen zu gelangen.
Ende der Entscheidung
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