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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.1999
Aktenzeichen: 3 StR 222/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 174 Abs. 1 | |
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4 | |
StGB § 176 a | |
StGB § 176 Abs. 3 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Januar 1999 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen im Zeitraum vom 19. Juni bis 12. Juli 1992 verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 28 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Feststellungen im Fall II. 5 der Urteilsgründe sind eine ausreichende Grundlage für die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 30 Fällen. Das Landgericht hat aufgrund der Angaben der Zeugin und dem daraufhin erfolgten Geständnis des Angeklagten festgestellt, daß sich der Angeklagte über einen Zeitraum von zwei Jahren der Zeugin alle zwei bis drei Wochen in sexueller Absicht näherte, und daraus die Überzeugung gewonnen, daß jedenfalls weniger als 30 Taten in diesem Zeitpunkt nicht begangen worden sind. Eine willkürliche Schätzung (vgl. BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 8; BGH NStZ-RR 1999, 79) liegt darin nicht.
Bezüglich zweier dieser 30 Taten ist das Verfahren indes einzustellen. Sie sind angesichts der festgestellten Tatfrequenz nicht ausschließbar in dem Zeitraum zwischen dem 19. Juni und dem 12. Juli 1992 begangen worden. Die Verjährungsfrist für das Delikt des § 174 Abs. 1 StGB beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Sie ist erstmals durch die Anordnung der Vernehmung des Angeklagten vom 11. Juli 1997 unterbrochen worden.
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch abgeändert. Dadurch sind zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe entfallen. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt kann der Senat angesichts der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, daß die Gesamtstrafe auf dem Wegfall dieser beiden Einzelstrafen beruht. Verjährte Tatteile dürfen zudem - in eingeschränktem Umfang - bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 II Vorleben 11 und 20; BGH, Beschl. vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 352/96).
2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Entgegen dem Vorbringen der Revision ist im Fall II. 3 der Urteilsgründe § 176 a StGB i.d.F. des 6. StrRG bei konkreter Betrachtung nicht das mildere Recht. Das Landgericht hat den Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit dem Kind als besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung beurteilt und mit ausführlicher Würdigung dargelegt, daß keine Umstände vorliegen, um entgegen der Indizwirkung des Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen und den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe anzuwenden. Es ist deshalb ausgeschlossen, daß das Landgericht, hätte es die Tat als Qualifikation nach § 176 a StGB i.d.F. des 6. StrRG (schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern) beurteilt, einen minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für angemessen erachtet hätte.
Ende der Entscheidung
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