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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.1999
Aktenzeichen: 3 StR 224/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. September 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1998 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht eigene Sachkunde bei der Beurteilung der Schreibkenntnisse des Angeklagten in Anspruch genommen, ist bereits nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt das Schreibwerk nicht mit. Nach den Urteilsgründen handelt es sich um Spendenquittungen und Listen von Spenden für die PKK bzw. ERNK, die der Angeklagte teilweise selbst geschrieben hat. Dem Senat ist es deshalb nicht möglich, die Beurteilung des Landgerichts zu überprüfen, der seit 1988 in der Bundesrepublik lebende Angeklagte, der 1992 einen sechswöchigen Alphabetisierungskurs absolviert hatte, sei in der Lage, die teilweise fehlerhaft und mit ungelenker Druckbuchstabenschrift verfaßten Texte zu schreiben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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