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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: 3 StR 225/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 1999 ausgeführt:
"Die von der Nebenklägerin erhobene allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts reicht hier zur Zulässigkeit der Anfechtung nicht aus. Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht der Nebenklägerin nach § 400 Abs. 1 StPO ist es grundsätzlich geboten, daß diese das Ziel ihres Rechtsmittels ausdrücklich angibt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen. Es ist nicht erkennbar, ob mit der Revision ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel (etwa die Verurteilung wegen Mordes) oder ein von dem beschränkten Anfechtungsrecht nach § 400 Abs. 1 StPO nicht umfaßtes Ziel (etwa die Verhängung einer höheren Strafe) verfolgt wird."
Ende der Entscheidung
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