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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2000
Aktenzeichen: 3 StR 226/00
Rechtsgebiete: StPO, WaffG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
WaffG § 6 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Januar 2000 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit "mit Verstoß gegen das Waffengesetz" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat präzisiert lediglich den teilweise unzureichend gefaßten Schuldspruch. Die vom Angeklagten bei der Tat verwendete Maschinenpistole Kaliber 9 mm ist eine tragbare Kriegswaffe, auf die nach § 6 Abs. 3 WaffG die Vorschriften des Waffengesetzes Anwendung finden. Das Landgericht hat, wie sich aus den angewendeten Vorschriften ergibt, die Tat zutreffend als die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe angesehen. Diese Präzisierung muß auch im Schuldspruch enthalten sein. Da das Gesetz hier keine Bezeichnungen bereitstellt, ist nach allgemeinen Regeln eine anschauliche und verständliche Wortbezeichnung zu wählen (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Muni-tion 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 23; zur Tenorierung vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2 m.w.Nachw.).
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, daß der bedingte Tötungsvorsatz des Angeklagten zumindest auf diejenigen Personen gerichtet war, die der Angeklagte vor dem Lokal wahrgenommen hatte, ehe er die Maschinenpistole an sich nahm, schußfertig machte und zwei Feuerstöße in Richtung der Eingangstür und der flüchtenden Gäste sowie auf das Fenster des Lokals abgab. Dies waren nach den Feststellungen mindestens sechs Personen, nämlich die mindestens fünf im Urteil namentlich benannten Personen (UA S. 5), die aus dem Lokal herausgekommen waren, um ihrem Landsmann, dem Zeugen K. , zu Hilfe zu kommen, sowie dieser Zeuge selbst. Daß das Landgericht nur von fünf tateinheitlich zusammentreffenden Totschlagsversuchen ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Der Totschlagsversuch war beendet, obwohl durch die Schüsse kein Mensch verletzt worden ist. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte zwei Salven mit insgesamt mindestens 19 Schüssen in Körperhöhe in die Türöffnung und durch das Lokalfenster abfeuerte und danach damit rechnete, daß er eine Vielzahl von Personen verletzt oder tödlich verletzt haben würde, sich jedoch im einzelnen keine Gedanken darüber machte, sondern flüchtete (UA S. 7). Zu Recht hat das Landgericht darauf abgehoben, daß ein beendeter Versuch schon dann anzunehmen ist, wenn sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (BGHSt 40, 304; BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 26). Der Einwand der Revision, die Besonderheit des Falles liege darin, daß der Angeklagte sich nicht von einem verletzten Opfer abgewandt habe, sondern in Unkenntnis, ob es überhaupt ein verletztes Opfer gegeben hatte, geflüchtet sei, geht daran vorbei, daß bei Taten, bei denen der Taterfolg in einer gewissen räumlichen Distanz zum Täter eintritt, durch den Täter oftmals nicht beobachtet werden kann, ob eine unmittelbare Verletzung des Opfers eingetreten ist. Nach den Ausführungen des Landgerichts waren durch die Tat des Angeklagten zumindest fünf Personen unmittelbar tödlicher Verletzungsgefahr ausgesetzt, nur außergewöhnlich glücklichen Umständen war es zu verdanken, daß es nicht zu
tödlichen Verletzungen kam (UA S. 16). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß zu der Annahme, der Angeklagte sei auch nur von einem seiner Totschlagsversuche zurückgetreten.
Ende der Entscheidung
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